Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten
Der Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg sichert dem sorbischen Volk das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes zu. Dieses Recht umfasst die Förderung und Vermittlung der sorbischen Sprache und Kultur sowie die Mitwirkung sorbischer Vertreter bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Sorben. Um dies zu gewährleisten, wird für die Dauer einer Wahlperiode ein Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten aus Vertretern sorbischer Verbände gebildet. Der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten berät den Landtag. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben (Wenden) berührt werden können, die Interessen der Sorben (Wenden) zu wahren (§ 5 Sorben [Wenden]-Gesetz). Dieser Rat hat das Recht, an Ausschusssitzungen zu sorbischen Angelegenheiten mit beratender Stimme teilzunehmen und Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Anträgen im Ausschuss zur Sprache zu bringen.
Rededauer
Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen (§ 28 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Rederecht
Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag und in den Ausschüssen, dessen ordentliches Mitglied er ist, zu reden. Das Rederecht der Abgeordneten darf nur nach Maßgabe der Geschäftsordnung begrenzt werden. Die Rededauer der einzelnen Fraktionen zu einem Beratungsgegenstand im Plenum richtet sich nach der Fraktionsstärke. Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit - auch außerhalb der Tagesordnung - Rederecht (§§ 25 und 31 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Rüge
Stellt der Präsident Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, kann er dem Redner eine Rüge erteilen. (Ordnungsmaßnahmen)
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