Unterbrechung der Sitzung
Entsteht im Plenarsaal Unruhe, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen (§ 39 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Unterrichtung
Nach Artikel 94 Landesverfassung ist die Landesregierung verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Dies gilt ebenso für die Mitwirkung im Bundesrat, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Untersuchungsausschuss
Ein Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Landtages zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts und dient vorwiegend der parlamentarischen Kontrolle der Regierung. Er soll die Verantwortung für Missstände aufdecken. Untersuchungsausschüsse müssen eingesetzt werden, wenn ein Fünftel der Abgeordneten es verlangt (Artikel 72 Landesverfassung). Zu den besonderen Rechten des Untersuchungsausschusses gehören Beweiserhebung, Aktenvorlage durch alle und Zutrittsrecht zu allen Behörden, die der Aufsicht des Landes unterstehen, Ersuchen von Aussagegenehmigungen, Beantragung der Verhängung von Zwangsmitteln bei Gericht gegenüber Zeugen und Sachverständigen, Vernehmung, Befragung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an (§ 15 ff. Untersuchungsausschussgesetz).
Urlaub
Der Präsident kann Abgeordneten Urlaub bis zu zwei Monaten erteilen, für eine längere Zeit ist die Zustimmung des Landtages erforderlich (§ 3 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Übergangsgeld
Abgeordnete erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben (wird in Höhe der Entschädigung für drei Monate nach dem Ausscheiden gewährt). Für jedes weitere Jahr der Landtagszugehörigkeit wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, gewährt (§ 10 Abs. 1 Abgeordnetengesetz).
Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit sowie die Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft sind auf das Übergangsgeld anzurechnen (§ 10 Abs. 2 Abgeordnetengesetz).
Überhangmandat
siehe Wahlsystem
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