Zur Sache!

Schweift ein Redner in seinem Debattenbeitrag vom Thema des Tagesordnungspunktes ab, dann kann er vom Präsidenten mit dem Hinweis "Zur Sache!" ermahnt werden, zum vorgegebenen Beratungsgegenstand zurückzukehren (§ 33 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Der Sachruf stellt keine Einschränkung der Redefreiheit dar, weil das Wort nur zu dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand erteilt wird.

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Zuschrift

Meinungsäußerungen zu allgemeinen Belangen (jedoch keine Petitionen) werden den Abgeordneten vom Präsidenten bekannt gegeben.

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Zwischenfrage

Während des Redebeitrages eines Redners kann eine Frage eines anderen Abgeordneten zugelassen oder abgelehnt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Redner. Der Präsident erteilt das Wort. Die Frage ist eindeutig und kurz zu formulieren; bis zu zwei Fragen durch den gleichen Fragesteller sind zulässig. Die Beantwortung der Frage darf nicht auf die Rededauer des Redners angerechnet werden.

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Bild Landtagsgebäude Brandenburg, Potsdam (Stadtseite)
Landtag Brandenburg, Potsdam (Stadtseite)

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